Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 227
Nach Gewicht
- BSG, 31.01.2002 – B 13 RJ 33/01 RZitiert von 7
- LSG Baden-Württemberg, 21.05.2015 – L 7 R 5354/14Zitiert von 10
- LSG NRW, 26.01.2018 – L 21 R 1030/16
- BSG, 01.02.2005 – B 8 KN 6/04 RZitiert von 2
- BSG, 04.05.1999 – B 4 RA 55/98 RVorzeitige Altersrente: Kein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 2 SGB VI durch den Bezug einer Abgeordnetenentschädigung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- BSG, 26.06.2008 – B 13 R 119/07 RZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- BSG, 25.09.2025 – B 5 R 15/24 R(Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und rentenschädlicher Hinzuverdienst - Zuordnung einer Überstundenabgeltung zu einem noch während des Rentenbezugs bestehenden Beschäftigungsverhältnis - Erfordernis einer zeitlich-rechtlichen Kongruenz auch nach Neufassung des § 96a SGB 6 durch das FlexiRG)Zitiert von 2
- LSG Niedersachsen-Bremen, 03.09.2025 – L 2 BA 39/24
- LSG Sachsen-Anhalt, 13.03.2025 – L 3 R 23/25
227 Entscheidungen zu § 34 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/34#abs-1 (1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/34#abs-2 (2) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel ausgeschlossen in eine
Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für einen Wechsel in eine Regelaltersrente, wenn der Anspruch auf Rente wegen Alters nur deshalb besteht, weil ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 des Zehnten Buches nicht zurückgenommen werden kann.